1. Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbleibenden dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten (Weber-Monecke in: MükoBGB, 7. Auflage 2017, § 1361b Rn. 6). Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung anzusetzen sein.
2. Zur Bejahung einer unbilligen Härte ist keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des die Überlassung der Ehewohnung begehrenden Ehegatten erforderlich. Andererseits reichen bloße Unbequemlichkeiten, Unannehmlichkeiten und Belästigungen wie sie häufig mit der Trennung von Ehegatten einhergehen, nicht aus, um eine unbillige Härte begründen zu können. Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1983; Brudermüller in: Palandt, § 1361b Rn. 11). Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der das Kind in erster Linie betreut.
3. Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne eine örtliche Veränderung haben nach Ablauf des Trennungsjahres Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners am Verbleib in der Ehewohnung.
OLG Hamburg, Beschluss vom 7.3.2019 – 12 UF 11/19
Amtliche Leitsätze: