Amtliche Leitsätze:
1. Der Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs über Kindesunterhalt ist nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ohne weiteres zulässig (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG), wenn nach übereinstimmenden Parteiverständnis die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.
2. Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen an (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 133 m.w.N.). Diesem ist in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines PKW für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1988 – IVb ZR 23/88).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.5.2019 – 13 UF 11/19