Amtliche Leitsätze:
1. Die elterliche Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind muss nicht bereits im Verfolgerstaat bestanden haben. Auch ein in Deutschland geborenes minderjähriges lediges Kind kann seinen Eltern Familienasyl vermitteln, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern bereits im Verfolgerstaat bestanden hat.
2. Nach Art. 2 Buchst. j, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU zählt auch die Mutter einzeln als Familienangehörige, sofern die stammberechtigte Person minderjährig und nicht verheiratet ist. Auf eine bereits im Verfolgerstaat bestehende Ehe der Mutter der Stammberechtigten kommt es – im Unterschied zum „Ehegattenasyl“ nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG – hingegen nicht an.
VG Stuttgart (4. Kammer), Urteil vom 20.12.2018 – A 4 K 3930/17