Amtliche Leitsätze:
- Bei der kindeswohldienlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 3, § 1697a BGB) muss sich das Familiengericht in erster Linie an den individuellen Bedürfnissen des umgangsberechtigten Kindes orientieren. Ziele, die sich nur mittelbar positiv auf das Kindeswohl auswirken (z.B. die Eindämmung des Elternkonflikts), sind primär mit Maßnahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) oder mit Auflagen zu verfolgen und dürfen im Regelfall nicht zu einer Verkürzung des Umgangs führen.
- Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist zu berücksichtigen, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens während der Ferien wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten und zu festigen (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2005 – 1 BvR 552/04).
OLG Düsseldorf (8. Senat), Beschluss vom 18.5.2018 – 8 UF 53/17