Amtlicher Leitsatz:
Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 7.4.2011 – 31 Wx 227/10).
OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 6.12.2018 – 31 Wx 374/17