Amtliche Leitsätze:
1. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.
2. Die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten – einseitigen – Parteihandlungen, hier des Rechtsmittelverzichts, ist nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam.
OLG Jena (1. Familiensenat), Beschluss vom 16.5.2018 – 1 UF 1/18