Amtlicher Leitsatz:
Die Wertfestsetzung für einen Antrag auf Mitwirkung bei der Veräußerung einer im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Immobilie richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich ist der hälftige Wert der Immobilie.
AG Gießen, Beschluss vom 26.7.2017 – 244 F 63/2017