Amtlicher Leitsatz:
Eine konfliktbeladene Trennung und Scheidung der Eltern allein stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens der ehelichen Kinder dar.
VG Karlsruhe (5. Kammer), Urteil vom 7.3.2018 – 5 K 727/16