Amtliche Leitsätze:
1. Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in Regel noch keine (Zwangs-)Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann.
2. Ein Ehegatte kann sich ohne Verstoß gegen § 242 BGB auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einem wirksamen Ehevertrag berufen, wenn er einer einseitigen Einkommensreduktion des anderen Ehegatten nach Vertragsabschluss entgegen getreten ist.
3. Da das Scheidungsfolgenrecht grundsätzlich streng zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich unterscheidet, ist in Ansehung möglicher Grundstückswertsteigerungen während der Ehe eine etwaige Korrektur eines Ehevertrages nicht durch Anpassung der dortigen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, sondern – systemgerecht – zum Güterrecht vorzunehmen.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 4.7.2018 – 13 UF 117/17