Amtliche Leitsätze:
1. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiwilligen Wohnungsüberlassung gemäß § 1361b Abs. 4 BGB im Streit und begehrt der ausgezogene Ehegatte den Wiedereinzug in die Ehewohnung, kann der in der Wohnung verbliebene Ehegatte im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen, dass ein Überlassungsverhältnis, d.h. ein Rechtsverhältnis gemäß § 1361b Abs. 4 BGB vorliegt.
2. Ein solcher, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffener Feststellungsbeschluss ist unanfechtbar, da es sich hierbei um keine „Zuweisung der Ehewohnung“ gemäß § 1361b Abs. 1 BGB handelt und somit kein Fall des § 57 S. 2 Nr. 5 FamFG vorliegt.
OLG Stuttgart (17. Zivilsenat), Beschluss vom 24.7.2019 – 17 UF 118/19