Amtlicher Leitsatz:
Die Inobhutnahme ist gem. § 42 Abs. Nr. 2 SGB VIII gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig. Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben. Vor der Inobhutnahme muss grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.
OVG Greifswald, Beschluss vom 26.4.2018 – 1 LZ 238/17