Amtliche Leitsätze:
1. Die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 4 S. 4 FamFG kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete detailliert erläutern kann, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (vgl. Keidel, FamFG, § 89 Rn. 9 m.w.N.).
2. Bloße Bedenken des Vollstreckungsschuldners gegen die Kindeswohldienlichkeit der titulierten Umgangsregelung rechtfertigen keine Missachtung des Umgangstitels. Insbesondere ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 Rn. 42 m.w.N.).
3. Ein Ordnungsmittel nach § 89 FamFG sanktioniert einen in der Vergangenheit erfolgten Verstoß gegen einen gerichtlichen Beschluss und ist regelmäßig geeignet, auch künftige Verstöße zu verhindern (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 Rn. 19 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Anordnung vom 19.10.2018 – 13 WF 181/18