Amtliche Leitsätze:
- Voraussetzung für die Übertragung des Rechts zur Nachnamensbestimmung auf einen Elternteil (§ 1617 BGB) ist lediglich das Versäumnis der Eltern, innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes eine solche Bestimmung gemeinsam getroffen zu haben (§ 1617 Abs. 2 BGB). Eine nach der Beurkundung der Geburt erzielte Einigung der Eltern ist für das gerichtliche Verfahren ohne Belang, wenn ihre darauf gerichteten wechselseitigen Erklärungen nicht öffentlich beglaubigt werden (Staudinger/Lugani (2020) BGB § 1617, Rn. 70).
- Kindeswohlkriterien iSd § 1697a BGB sind für die Entscheidung über die Übertragung des Nachnamensbestimmungsrechts als objektive Entscheidungskriterien nur in dem Umfang relevant, wie sie auch einen Bezug zur Namensbestimmung haben. Ist dies nicht der Fall, können für die gerichtliche Entscheidung auf das Verfahren der Namensgebung bezogene Hilfserwägungen herangezogen werden.
- Hinsichtlich der Übertragung des Vornamensbestimmungsrechts ist ein rein affektives Interesse eines Elternteils daran, dass ein Kind einen bestimmten Vornamen nicht erhält, jedenfalls dann kein maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Entscheidung nach § 1628 BGB, wenn diesem keine objektivierbaren Erwägungen auch hinsichtlich des Kindeswohls zugrunde liegen. Die Drohung, das Kind nicht sehen zu wollen, wenn es den vom Ehepartner bevorzugten Vornamen tragen sollte, berücksichtigt die Belange des Kindeswohls nicht in angemessener Weise und ist daher in der Regel kein maßgebliches Entscheidungskriterium.
OLG Frankfurt a. M. (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 11.10.2021 – 4 UF 171/21