Amtlicher Leitsatz:
Voraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 3. Alt. AufenthG (Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) ist regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat.
OVG Lüneburg (13. Senat), Beschluss vom 04.12.2018 – 13 ME 458/18