Amtliche Leitsätze:
1. Auch ein Vergleich zur Regelung des Umgangs bedarf grundsätzlich der Klausel, wenn der Vollstreckungsgläubiger von diesem Erfordernis nicht gemäß § 86 III FamFG freigestellt ist.
2. Wird aus einem vor dem Beschwerdegericht geschlossenen Vergleich vollstreckt, so ist eine Klausel erforderlich, wenn ein anderes Familiengericht für die Vollstreckung zuständig ist, als dasjenige, das die Akten mit dem Titel verwahrt.
3. Mit dem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung muss nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs einschließlich des Höchstmaßes der Ersatzordnungsmittel bestimmt angegeben werden.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 9.7.2019 – 13 WF 138/19