Amtlicher Leitsatz:
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ VERSAUSGLG § 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer 21jährigen Ehezeit auch räumlich voneinander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.
OLG Düsseldorf (8. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 18.7.2018 – 8 UF 221/17