Amtliche Leitsätze:
1. Die Verweisung eines Nachlassverfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg gemäß § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist grundsätzlich für das andere Gericht bindend.
2. Wegen der bindenden Wirkung der Verweisung sind die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG (anders als bei einer Abgabe nach § 4 FamFG) nicht zu prüfen, wenn es zwischen den beteiligten Gerichten zu einem negativen Kompetenzkonflikt kommt.
3. Es ist zumindest vertretbar (und daher nicht zu beanstanden), wenn das Amtsgericht Schöneberg bei einer Verweisung gemäß § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG keine umfassende einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung vornimmt, sondern sich allein darauf stützt, dass der einzige Nachlassgegenstand sich im Bezirk des anderen Gerichts befindet.
OLG Karlsruhe (9. Zivilsenat), Beschluss vom 29.1.2019 – 209 AR 2/19