Amtlicher Leitsatz:
Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, sich für die Besorgung einzelner Geschäfte eines Vertreters zu bedienen. Auch die Erteilung einer Generalvollmacht ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.10.1929 – 1 X 613/29, JFG 7, 279).
KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 13.11.2018 – 1 W 323/18