Amtliche Leitsätze:
1. Das vorgeschaltete Versöhnungsverfahren und das weitere Scheidungsverfahren nach französischem Recht sind als ein einheitliches Verfahren i.S.d. Art. 19 Abs. 1 EuEheVO anzusehen.
2. Die Rechtsfolge des Art. 19 Abs. 3 EuEheVO besteht nach deutschem Verfahrensrecht in der Abweisung des Antrags.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.4.2018 – 17 UF 108/17