Amtliche Leitsätze:
1. Zu einem Anspruch auf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (siehe auch Beschluss der Kammer vom 23.11.2017)
2. Als Anordnungsgrund für eine – auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Verschaffung eines Kindergartenplatzes gerichtete – einstweilige Anordnung genügt nicht die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einem Kindergarten für einen bestimmten Zeitraum.
VG Mainz, Beschluss vom 27.4.2018 – 1 L 279/18.MZ