Amtliche Leitsätze:
1. Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 405/15).
2. Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands in der Auskunftsstufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.
BGH, Beschluss vom 16.5.2018 – XII ZB 80/18