Veröffentlichung von Fotos eines Kindes als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung iSv § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.5.2018 – 13 W 10/18