Amtliche Leitsätze:
1. Die Zustellung der Endentscheidung in einer Scheidungssache lässt nicht auf einen Verlautbarungswillen des Richters schließen, weil die Entscheidung den Beteiligten jedenfalls zuzustellen ist, ohne dass es auf die Form des Erlasses (Übergabe oder Verkündung) ankommt und ohne dass es dazu einer Verfügung des Richters bedarf.
2. Dass eine Verkündung stattgefunden hat, kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
3. Ein im Protokollierten vollständig fehlender Vorgang kann nicht im Wege der Auslegung als protokolliert angenommen werden. Einer Auslassung kommt vielmehr negative Beweiswirkung zu.
4. Ein vollständig fehlender Vorgang kann nicht durch Berichtigung nachträglich in das Protokoll aufgenommen werden.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 8.10.2018 – 13 UF 155/17