Amtlicher Leitsatz:
Die Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG fällt grundsätzlich nur an, wenn das Verfahren die Hauptsache betrifft; „Rechtszug“ im Sinne dieser Vorschrift setzt die Befassung des Gerichts bzw. Beschwerdegerichts mit der Hauptsache voraus. Eine eigene Vergütung des Verfahrensbeistandes entsteht daher nicht, wenn das Beschwerdegericht etwa nur über den einen Befangenheitsantrag abweisenden Beschluss des Amtsgerichts – nicht in der Kindschaftssache selbst – zu entscheiden hat und der Verfahrensbeistand sich hierzu äußert.
OLG München (11. Zivilsenat), Beschluss vom 28.5.2019 – 11 WF 548/19