Amtlicher Leitsatz:
Wenn im Umgangsverfahren ein Elternteil vor Inanspruchnahme des Gerichts keine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch nimmt, kommt im Einzelfall die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit in Betracht.
OLG Karlsruhe (18. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 21.1.2019 – 18 WF 5/19