Amtlicher Leitsatz:
Wird ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist, in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen und ist über diesen im Termin zur mündlichen Erörterung verhandelt worden, fällt neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auch eine 0,8-fache Verfahrensgebührt (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) an. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet in dem Einbeziehungsverfahren nicht statt; dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung in dem einbezogenen Verfahren nicht mehr erfolgen kann.
OLG Köln (10. Zivilsenat), Beschluss vom 23.7.2018 – 10 WF 132/17