Amtliche Leitsätze:
1. Verfahren über die Bestellung eines Betreuers sind auch dann nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 36 Abs. 2 GNotKG, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet werden soll.
2. Die Heranziehung des Auffangwertes gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG kommt in diesen Verfahren nur ausnahmsweise in Betracht, wenn geeignete Schätzgrundlagen gänzlich fehlen, etwa weil Gegenstand und Verlauf eines Betreuungsverfahren keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen.
OLG Stuttgart (8. Zivilsenat), Beschluss vom 14.11.2018 – 8 W 271/17