Amtlicher Leitsatz:
Der Umfang der elterlichen Erziehungsleistung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Bei älteren Kindern werden die Erziehungsleistungen geringer; eine bloße Unterstützungsleistung gegenüber der Kindesmutter bei Behördenangelegenheiten – hier wegen mangelnder Sprachkenntnisse – genügt als Erziehungsleistung nicht.
VG Magdeburg (6. Kammer), Urteil vom 25.9.2018 – 6 A 73/18