Amtliche Leitsätze:
1. Der Unterhalt an im Ausland lebende Kinder der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei berechnet sich nach den Lebensumständen des Kindes am Aufenthaltsort unter Berücksichtigung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) an im Ausland lebende Personen.
2. Für den angemessenen Kindesunterhalt ist als Grundlage auf die Düsseldorfer Tabelle abzustellen.
LAG Hamm (5. Kammer), Beschluss vom 7.11.2018 – 5 Ta 367/18