Amtlicher Leitsatz:
Die unterbliebene Anhörung der beteiligten Eltern vor der Bestellung eines Verfahrensbeistandes und eine fehlende Erforderlichkeitsprüfung können eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 20 FamGKG darstellen, die die Niederschlagung der entstandenen Kosten rechtfertigt.
OLG Karlsruhe (16. Zivilsenat), Beschluss vom 5.4.2018 – 16 WF 2/18