Ungeeignetheit zu Kinderbetreuung in Tagespflege

Amtliche Leitsätze:

1. Eine Person, die in Tagespflege über einen längeren Zeitraum wiederholt mehr Kinder betreut als erlaubt war, ist für deren Betreuung ungeeignet.

2. Wenn eine Person ihre persönliche Eignung verliert, ist eine früher erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege zu widerrufen; das in § 47 Abs. 1 SGB X eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert.

OVG Koblenz, Beschluss vom 11.6.2018 – 7 B 10412/18.OVG