Amtlicher Leitsatz:
Anordnungen zum Versorgungsausgleich können allein durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die Vereinbarung der Eheleute über den Versorgungsausgleich bedarf jedenfalls der Umsetzung durch die gestaltende Anordnung des Gerichts.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 25.9.2019 – 13 UF 160/19