Amtliche Leitsätze:
1. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie – auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren – in der Antragsschrift ihre in diesem Fall für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen.
2. Eine Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte. Insoweit kann die Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume Leistung an sich verlangen.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.8.2018 – 8 WF 54/18