Amtliche Leitsätze:
1. Der Umfang des Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB hat sich grundsätzlich an den zu § 1685 BGB entwickelten Maßstäben und nicht an denjenigen des Elternumgangs nach § 1684 BGB zu orientieren.
2. Zwar kommt im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls auch ein darüber hinaus gehender Umgang in Betracht. Bei einem bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes ist dies aber nicht angezeigt.
OLG Frankfurt a. M. (5. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 11.6.2019 – 5 UF 72/19