Umfang des Totenfürsorgerechts

Amtliche Leitsätze:

1. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – III ZB 62/14; Urteil vom 26.2.1992 – XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1). Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds.

2. Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.

BGH (VI. Zivilsenat), Urteil vom 26.2.2019 – VI ZR 272/18