Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen eines durch Ehevertrag zum Anfangs- und Endvermögen modifizierten Zugewinnausgleichs

1. Die in § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB normierte Auskunftspflicht hat den Zweck, jedem Ehegatten die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen.
2. Vom Zugewinnausgleich wirksam ausgenommene Unternehmensbeteiligungen können mithin keine Bedeutung für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter den Ehegatten haben.
3. Der Auskunftspflicht zu den Stichtagen unterliegen hingegen jedoch weitere ausdrücklich im Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögensgegenstände, etwa Surrogate für Gesellschaftsbeteiligungen oder für hieraus erzielte Erträge, weil die Behauptung, es handele sich um ein solches Surrogat oder solche Erträge, überprüfbar sein muss.
4. Soweit Vermögen, das nicht nach dem Ehevertrag von der Errechnung des Zugewinns ausgeschlossen ist, in vom Zugewinn ausgeschlossenes Vermögen investiert wird und nach der ehevertraglichen Regelung bei der Errechnung des Zugewinns mit seinem Wert im Zeitpunkt der Investition zu erfassen ist, muss die Auskunft hinreichende Informationen auch zu diesen Vorgängen enthalten.
5. Der Anspruch auf Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft, um das Informationsgefälle zwischen den Ehegatten auszugleichen. Er wird in Fällen wie dem vorliegenden erst dann gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn die Auskunft bereits erteilt ist.
OLG Celle (10. Zivilsenat), Beschluss vom 27.02.2024 – 10 UF 43/22