Amtliche Leitsätze:
1. Mehraufwendungen des Unterhaltspflichtigen für betreutes Wohnen können jedenfalls ab Zuerkennung des Pflegegrades 2 als krankheitsbedingter Mehraufwand unterhaltsrechtlich anzuerkennen sein. Insoweit ist – bei hoher Lebensstellung (hier: Ruhegehalt aus Besoldungsgruppe B5) – auch die Anmietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung eheangemessen.
2. Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte wegen der Obliegenheit zur ganzjährigen Vermietung einer Ferienwohnung in einem gastronomisch herausragenden Umfeld.
OLG Saarbrücken (6. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 31.1.2019 – 6 UF 76/18