Amtlicher Leitsatz:
Eine Pflicht des Standesamtes zu Tragung der außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten im Berichtigungsverfahren besteht nur dann, wenn das Standesamt entweder dem Berichtigungsverfahren beigetreten ist oder das Verfahren von ihm veranlasst wurde und es ein grobes Verschulden trifft.
OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 7.5.2019 – 31 Wx 194/19 Kost