Amtlicher Leitsatz:
Eine einen (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigende Kindeswohlgefährdung iSd. §§ 1666, 1666a BGB ist jedenfalls für den Fall der von den Eltern alternativlos beabsichtigten Rückführung des schwerbehinderten Kindes aus einer Einrichtung in den mütterlichen Haushalt zu bejahen, wenn ihm dort nicht nur ein Verlust der derzeitigen – besseren – Fördermöglichkeiten in der Einrichtung droht, sondern darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung seines körperlichen und seelischen Wohlbefindens.
OLG Frankfurt a. M. (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 15.12.2020 – 4 UF 177/20