Amtliche Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage entfällt grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da dieser bis dahin einer Vollstreckung zugänglich ist.
2. Ist eine Rückgabe nicht möglich, weil der Titel für die Vollstreckung noch fälliger Leistungen benötigt wird, kann das Rechtsschutzinteresse des Schuldners ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.1984 – IVb ZR 52/82). Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsgläubiger einen entsprechenden Hinweis mit seinem weitergehenden Vollstreckungsverzicht verbindet (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, § 10 Verfahrensrecht Rn. 181 m.w.N.), also bei einer Erklärung des Gläubigers, für die Zukunft auf die Rechte aus dem Titel und auf dessen Vollstreckung zu verzichten (vgl. Keidel, FamFG, § 238 Rn. 19 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Urteil vom 21.12.2018 – 13 UF 157/16