Amtlicher Leitsatz:
Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26.10.2011 – XII ZB 465/11).
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 27.3.2019 – XII ZB 564/18