1. Streiten die Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung über einen Schulwechsel des Kindes, ist vor allem eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese hat sich vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Vater mit seinem Antrag im Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Vater im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre.
2. Regelmäßig entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über die mit einem Schulwechsel verbundenen schulischen Angelegenheiten ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Schulwechsel zu befinden.
3. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Schulwechsel und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist.
AG Wetzlar (Abt. 621), Beschluss vom 25.1.2019 – 621 F 1177/18 EASO