Amtliche Leitsätze:
1. Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen „Scheinvaters“ festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Dieser Verlust stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar (Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG) und beruht – wie von Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG verlangt – auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB).
3. Verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen eines solchen Staatsangehörigkeitsverlusts kann, soweit erforderlich, hinreichend durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden; ihre Nichtberücksichtigung im Gesetz führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verlustfolge in materiell-verfassungsrechtlich unproblematischen Fällen.
4. Die unionsrechtlichen Anforderungen an einen mit dem Verlust der nationalen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Sie werden bei dem Staatsangehörigkeitsverlust infolge Vaterschaftsanfechtung durch den „Scheinvater“ gewahrt.
BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 – 1 C 1.17