Keine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung bei vorheriger Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht
Amtliche Leitsätze:
- Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht in einem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht jedenfalls einer Übertragung der alleinigen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entgegen, weil es dann an einem dringenden Bedürfnis für eine vorläufige gerichtliche Regelung fehlt.
- Die in der Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage, ob Sorgerechtsvollmachten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB generell als milderes Mittel einer Sorgerechtsübertragung entgegenstehen, ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.4.2018 – 5 UF 42/18