Amtlicher Leitsatz:
Wird eine Umgangsvereinbarung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften formnichtig protokolliert, berührt dies die Wirksamkeit des dennoch gefassten und auch nicht angefochtenen gerichtlichen Billigungsbeschlusses nicht. Dieser ist Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Vollstreckungsverfahren.
OLG Karlsruhe (5. Zivilsenat), Beschluss vom 8.5.2019 – 5 WF 239/18