Amtliche Leitsätze:
- In Kindschaftssachen ist in der Regel eine persönliche anwaltliche Beratung des Elternteils erforderlich.
- Daher kommt es für die Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts im Rahmen der VKH-Bewilligung darauf an, ob dem Bedürftigen zumutbar ist, sich zur Wahrnehmung persönlicher Beratungsgespräche zu einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten zu begeben.
- Maßgeblich hierfür ist, ob ein bemittelter Beteiligter in der Situation des Bedürftigen einen Anwalt unter Inkaufnahme der damit einhergehenden Mehrkosten an seinem Wohnort beauftragt hätte, um den Zeit- und Fahraufwand zur Wahrnehmung von Terminen bei einem Anwalt im Gerichtsbezirk zu vermeiden.
OLG Hamburg (2. Familiensenat), Beschluss vom 12.02.2021 – 2 WF 58/20