Amtliche Leitsätze:
1. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bedarf der gestaltenden Regelung des Familiengerichts auch dann, wenn sich die Eheleute formwirksam auf einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Ausgleich geeinigt haben.
2. Stellt das Familiengericht fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und entspricht dies materiell-rechtlich nicht der gesetzlichen oder von den Beteiligten vereinbarten Rechtslage, besteht die Beschwerdebefugnis der – übergangenen – Versorgungsträger gem. § 59 FamFG.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.1.2019 – 2 UF 266/18