Amtliche Leitsätze:
1. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB entfallen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Unterhalts von 1300 € (Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, fortan auch: LL) in der Lage ist, während der betreuende Elternteil neben der Betreuung der Kinder auch den Barunterhalt leisten kann, ohne dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt von 1300 € zu gefährden, und die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn. 398 m.w.N.).
2. Ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern lässt sich annehmen, wenn dem betreuenden Elternteil nach Deckung des Kindesunterhalts wenigstens 500 € mehr verbleiben als dem Barunterhaltspflichtigen (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn. 398 m.w.N.).
3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Hausverbindlichkeiten des nicht betreuenden Elternteils.
4. Zur Berücksichtigungsfähigkeit eines Nutzungsentschädigungsanspruchs des nicht betreuenden Elternteils gegen den betreuenden Elternteil.
5. Wohnwertvorteil des betreuenden Elternteils als dessen Einkommen.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 12.11.2018 – 13 UF 97/18