Amtliche Leitsätze:
1. Dem für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderliche Fehlen eines Mindestmaßes an Übereinstimmung steht für den Bereich der Gesundheitssorge eine Vereinbarung der Eltern entgegen, Fragen, die diesen Sorgebereich betreffen, gemeinsam wahrnehmen zu wollen. Dabei stellen bloße Umsetzungs- oder Abstimmungsprobleme einen Mindestkonsens noch nicht in Frage und eine Konsensfähigkeit schon gar nicht.
2. Bei dieser Sachlage entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf streitige Bereiche zu beschränken.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 16.7.2019 – 13 UF 17/19