Amtliche Leitsätze:
1. Lässt ein Rechtsmittelführer mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt den Ausspruch zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich ohne inhaltliche Einwendungen lediglich verbunderhaltend im Beschwerdeverfahren anfallen, kann die Wertfestsetzung insoweit auf die jeweilige Mindestgebühr festgesetzt werden.
2. Die Mindestgebühr für den Versorgungsausgleich kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG schon nach Wortlaut und Gesetzesbegründung auch unter der des Abs. 1 S. 2 liegen (vgl. BeckOK KostR/Neumann, FamGKG § 50 Rn. 86 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 5.11.2018 – 13 UF 171/17